Gestützt auf diese Begründung verfügte die Vorinstanz Folgendes: 1. Der Saldo aus dem Leistungsvertrag 2019 ergibt Null Franken. 2. Die GSI-Reserven der A.___ per 31. Dezember 2019 betragen CHF 214'633.00 und sind in der Jahres- rechnung 2019 der A.___ unter einer speziellen Bilanzposition («Reserven aus Überdeckungen») unter dem langfristigen Fremdkapital auszuweisen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben.