Somit würden sich die Akontozahlungen im Jahr 2019 um CHF 89'757.69 reduzieren. Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie verstehe die GEF-Reserven als Wertschwankungsreserve, welche zur Kompensation von Verlusten sowie für Investitionen verwendet werden könne. 7 5. In dem am 3. bzw. 9. April 2019 zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossenen Leistungsvertrag für das Jahr 2019 wurde in Ziff. 3.5 Folgendes vereinbart: 8 «1 Bestehende Reserven aus Überdeckungen werden bei der Bemessung der Abgeltung angerechnet. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist die Höhe der bestehenden Reserven aus Überdeckungen strittig. Deren Höhe und Rückforderung