Es war vorgesehen, dass der Abbau zu drei gleich grossen Teilen oder schneller stattfinden kann. Entweder sollte der Abgeltungsbeitrag um die vorhandenen zweckgebundenen Rückstellungen aus früher erzielten Überdeckungen (sog. Reserven aus Überdeckungen) reduziert oder es konnte eine echte Rückzahlung vorgenommen werden. Bestehende (kumulierte) Reserven aus Überdeckungen waren gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts unter dem langfristigen Fremdkapital bzw. aufgrund Swiss GAAP FER 5 als Fondskapital in einer speziellen Bilanzposition (Reserven aus Überdeckungen) auszuweisen. 6