3. Im September 2018 orientierte die Vorinstanz alle Leistungsvertragspartner über Änderungen, welche in die ab 1. Januar 2019 geltenden Leistungsverträge aufgenommen werden sollten. Ab diesem Datum waren neu keine Überdeckungen zugunsten der Leistungserbringer mehr vorgesehen. Eine in einem Vertragsjahr entstandene Überdeckung sollte im Rahmen der Jahres- Schlussabrechnung vollumfänglich an den Kanton Bern zurückerstattet werden (erstmals im Laufe des Jahres 2020 für die Schlussabrechnung 2019). Bis Ende 2021 sollten die bestehenden Reserven aus Überdeckungen abgebaut werden. Es war vorgesehen, dass der Abbau zu drei gleich grossen Teilen oder schneller stattfinden kann.