Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2020.GSI.2169 / kr Beschwerdeentscheid vom 11. Mai 2022 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin vertreten durch RA B.___ gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), vormals Sozialamt (SOA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Schlussabrechnung für das Jahr 2019 (Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2020) 1/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 I. Sachverhalt 1. Die A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) erfüllt im Auftrag des Kantons Bern in der Region C.___ Aufgaben im Bereich der Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (BIAS), der Asylsozialhilfe sowie verwandter Bereiche der gesetzlich definierten beruflichen und sozialen Integration.1 2. Die Beschwerdeführerin nahm ihre Tätigkeit Anfang 2017 auf. Mit Vertrag vom 8. Au- gust 2016 wurden die darin bezeichneten Vermögenswerte und Rechtsverhältnisse der Gemein- den X.___ und Y.___ auf die Beschwerdeführerin übertragen. Ab 1. Januar 2017 trat die Beschwerdeführerin anstelle der Gemeinden X.___ und Y.___ als Vertragspartnerin des damali- gen Sozialamtes des Kantons Bern (SOA)2 und heutigen Amtes für Integration und Soziales (AIS; fortan: Vorinstanz)3 auf.4 3. Im September 2018 orientierte die Vorinstanz alle Leistungsvertragspartner über Ände- rungen, welche in die ab 1. Januar 2019 geltenden Leistungsverträge aufgenommen werden soll- ten. Ab diesem Datum waren neu keine Überdeckungen zugunsten der Leistungserbringer mehr vorgesehen. Eine in einem Vertragsjahr entstandene Überdeckung sollte im Rahmen der Jahres- Schlussabrechnung vollumfänglich an den Kanton Bern zurückerstattet werden (erstmals im Laufe des Jahres 2020 für die Schlussabrechnung 2019). Bis Ende 2021 sollten die bestehenden Re- serven aus Überdeckungen abgebaut werden. Es war vorgesehen, dass der Abbau zu drei gleich grossen Teilen oder schneller stattfinden kann. Entweder sollte der Abgeltungsbeitrag um die vor- handenen zweckgebundenen Rückstellungen aus früher erzielten Überdeckungen (sog. Reserven aus Überdeckungen) reduziert oder es konnte eine echte Rückzahlung vorgenommen werden. Bestehende (kumulierte) Reserven aus Überdeckungen waren gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts unter dem langfristigen Fremdkapital bzw. aufgrund Swiss GAAP FER 5 als Fondskapital in einer speziellen Bilanzposition (Reserven aus Überdeckungen) auszuweisen. 6 4. Am 28. November 2018 fand eine Besprechung zwischen den Vertretern der Parteien statt. Im Rahmen dieser Besprechung stellte die Vorinstanz fest, die per Ende 2017 bestehenden Reserven in der Höhe von CHF 773'007.72 bestünden einerseits aus Reserven in der Höhe von 1 Vgl. Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin und Profil auf der Homepage der Beschwerdeführerin, einsehbar unter: 2 Vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121), Version in Kraft ab 1. Januar 2017 3 Vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e OrV GSI, Version in Kraft ab 1. Januar 2020 4 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 2.1, Vertrag zwischen der Gemeinde X.___, der Gemeinde Y.___ und der Beschwerdefüh- rerin betreffend Übertragung von Vermögen und Übergang von Rechtsverhältnissen v om 8. August 2016 5 Fachempfehlung der Rechnungslegung 6 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 4.0, Schreiben der Vorinstanz vom September 2018; Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2020, S. 1 Ziff. 1 2/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 CHF 504'280.65, die von der Gemeinde Y.___ eingebracht worden seien (Reserven aus Gemein- dezuständigkeit) und andererseits aus effektiven GEF-Reserven in der Höhe von CHF 268’727.07. Über die Reserven aus der Gemeindezuständigkeit könne die Beschwerdeführerin verfügen. Demgegenüber seien die effektiven GEF-Reserven in der Höhe von CHF 268'272.07 im langfris- tigen Fremdkapital per 31. Dezember 2018 auszuweisen und bis Ende 2021 je zu einem Drittel, d.h. dreimal mit Beträgen in der Höhe von CHF 89'757.69, mit dem Leistungsvertrag zu verrech- nen. Somit würden sich die Akontozahlungen im Jahr 2019 um CHF 89'757.69 reduzieren. Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie verstehe die GEF-Reserven als Wertschwankungsreserve, welche zur Kompensation von Verlusten sowie für Investitionen verwendet werden könne. 7 5. In dem am 3. bzw. 9. April 2019 zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossenen Leistungsvertrag für das Jahr 2019 wurde in Ziff. 3.5 Folgendes vereinbart: 8 «1 Bestehende Reserven aus Überdeckungen werden bei der Bemessung der Abgeltung angerechnet. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist die Höhe der bestehenden Reserven aus Überdeckungen strittig. Deren Höhe und Rückforderung sind Gegenstand gesonderter Abklärungen und werden separat geregelt. 2 Grundlage für die Abgeltung der Leistungen 2019 bildet der unbestrittene Teil der Finanzierung. Das heisst, dass bis zur Klärung die Reserven gemäss Abrechnung 2017 bei der Berechnung der Abgeltung zu einem Drittel berücksichtigt werden. Je nach Ergebnis der separaten Verhandlungen bezüglich Reserven werden die Abgeltung und damit die Akontozahlungen unterjährig angepasst. Aktuell sieht die Abgeltung wie folgt aus: Gesamtkredit inkl. AP plus CHF 4'795’085 Abgeltungsreserven gern. Abrechnung 2017 CHF 773’007 davon Reserven aus Zeit vor 2012 CHF 504'280 Abgeltungsreserven 2012 - 2017 CHF 268’727 davon 1/3 Anrechnung an Abgeltung CHF 89’575 Unbestrittene Abgeltung 2019 CHF 4'705’510 » 7 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 5.2, Protokoll der Sitzung vom 28. November 2018; Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2020, S. 1 f. Ziff. 2 8 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 12.2, Leistungsvertrag 2019 3/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 6. Die Schlussabrechnung 2019 präsentierte sich gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2020 wie folgt: GSI-Betriebsbeitrag gemäss Abrechungsformular CHF 4'795'085.00 GSI-Vorschusszahlungen gemäss Ziffer 3.5 des Leistungsvertrags CHF 4'705'510.00 2019 Zwischenergebnis CHF 89'575.00 ./. Anrechung 1/3 Abgeltungsreserven an BIAS-Gesamtkredit ge- ./. CHF 89'575.00 mäss Ziffer 3.5 des Leistungsvertrags 2019 Saldo aus Leistungsvertrag 2019 CHF 0.00 Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die massgebende Höhe der GSI-Reserven vor der Schluss- abrechnung CHF 304'208.00 betrage. Zusätzlich zu den per Ende 2017 bestehenden GSI-Reser- ven von CHF 268'727.00 kämen Überdeckungen in der Höhe von CHF 35'481.00 hinzu, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 erzielt habe. Die Schlussabrechnung 2019 erfolge nun unter Berücksichtigung von CHF 89'575.00 zulasten der GSI-Reserven an die Höhe des effektiv auszu- bezahlenden Staatsbeitrags für das Jahr 2019. Die Vorinstanz bildete die Entstehung und die Anrechnung der Reserven aus Überdeckung seit 2017 wie folgt ab: GSI-Reserven gemäss Abrechung 2018 CHF 773'007.00 Davon Reserven aus der Zeit vor 2012 CHF 504'280.00 = GSI-Reserven per 31. Dezember 2017 CHF 268'727.00 abzüglich 1/3 Anrechnung an Abgeltung Leistungsvertrag 2019 ./. CHF 89'575.00 Zuzüglich Bildung von Reserven aus Überdeckungen gemäss Abrech- + CHF 35'481.00 nung 2018 = GSI-Reserven nach Berücksichtigung Leistungsvertrag 2019 CHF 214'633.00 Gestützt auf diese Begründung verfügte die Vorinstanz Folgendes: 1. Der Saldo aus dem Leistungsvertrag 2019 ergibt Null Franken. 2. Die GSI-Reserven der A.___ per 31. Dezember 2019 betragen CHF 214'633.00 und sind in der Jahres- rechnung 2019 der A.___ unter einer speziellen Bilanzposition («Reserven aus Überdeckungen») unter dem langfristigen Fremdkapital auszuweisen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 7. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. August 2020 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 einen Betrag von CHF 89'575.00 zu bezahlen. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verpflichtung trifft, in ihrer Bilanz per 31. Dezember 2019 eine spezielle Position «Reserven aus Überdeckung» in der Höhe von CHF 214’633.00 auszuweisen und dass für die Jahre 2020 und 2021 kein Rechtsgrund für die Anrechnung von «Abge ltungsreserven» von jeweils CHF 89'575.00 besteht. 4. Der Beschwerdeführerin seien auf dem Betrag gemäss Ziffer 2 Verzugszinsen zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge 8. Das damalige Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI bis Ende Juli 2021 leitete,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit der Reorganisa- tion der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Generalsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden erfolgt da- her neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI i.V.m. Art. 14a DelDV GSI10). 9. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 26. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde vom 15. Juli 2020. Auf die Rechtsschriften und die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. 9 Art. 10 der damaligen OrV GSI vom 29. November 2000; ersetzt durch die gleichnamige Verordnung vom 30. Juni 2021; seit 1. August 2021 ist das Generalsekretariat zuständig für die Instruktion von Beschwerdeverfahren (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI) 10 Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2). 5/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2020. Diese Verfügung ist gemäss Art. 10 SHG, Art. 128 SLG und Art. 28 StBG11 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG12 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 20. August 2020 zuständig. 1.2 Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 bezifferte die Vorinstanz den Saldo aus dem Leistungsver- trag 2019 mit CHF 0.00, indem sie Reserven der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 89'575.00 mit dem im Jahr 2019 gewährten Staatsbeitrag verrechnete. Der strittige Anspruch kann von der Be- schwerdeführerin durch Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG geltend gemacht werden. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerdeführung befugt ist (Art. 65 VRPG). 1.4 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.13 1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 1.6 und 1.7 – einzutreten. 1.6 Die Beschwerdeführerin beantragt im ersten Satzteil des dritten Rechtsbegehrens, dass fest- zustellen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Verpflichtung treffe, in ihrer Bilanz per 31. Dezem- ber 2019 eine spezielle Position «Reserven aus Überdeckung» in der Höhe von CHF 214'633.00 auszuweisen. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.14 Wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügung entsprochen, so trifft sie keine Verpflichtung, in ihrer Bilanz per 31. Dezember 2019 eine spezielle Position «Reserven aus Überdeckung» in der Höhe von CHF 214'633.00 auszuweisen. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Auf das betreffende Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. 11 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Vollmacht vom 13. August 2020, Beschwerdebeilage 2 14 BVR 2018 S. 310 E. 7.3 6/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 1.7 Im zweiten Satzteil des dritten Rechtsbegehrens beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass für die Jahre 2020 und 2021 kein Rechtsgrund für die Anrechnung von «Abgel- tungsreserven» von jeweils CHF 89'575.00 bestehe. Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitge- genstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip mass- gebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitge- genstand kann im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzu- treten.15 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2020 betreffend die Schlussabrechnung für das Jahr 2019. In Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs vom 15. Juli 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass der Saldo aus dem Leistungsvertrag 2019 CHF 0.00 ergibt. Aus der Begrün- dung geht hervor, dass die Vorinstanz die bestehende Abgeltungsreserve mit dem Gesamtkredit für das Jahr 2019 zu einem Drittel, ausmachend CHF 89'575.00, verrechnet hat. Indem die Beschwerde- führerin beantragt, es sei festzustellen, dass (auch) für die Jahre 2020 und 2021 kein Rechtsgrund für die Anrechnung von Abgeltungsreserven von jeweils CHF 89'575.00 bestehe, liegt sie mit diesem Begehren ausserhalb des Streitgegenstandes. Überdies besteht auch insoweit aus den in E. 1.6 ge- nannten Gründen kein besonderes Feststellungsinteresse. Auf dieses Begehren ist folglich ebenfalls nicht einzutreten. 1.8 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Per 1. Januar 2022 hat die Sozialhilfegesetzgebung grössere Änderungen erfahren. Die bis- herigen Bestimmungen in SHG und SHV zur institutionellen Sozialhilfe wurden – mit Ausnahme der Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen – aufgehoben. Diese Bereiche werden neu im SLG16 und der SLV17 geregelt. Es fragt sich, ob diese Änderungen auf den vorliegenden Fall an- wendbar sind. Das anzuwendende Recht bestimmt sich in erster Linie nach den übergangsrechtlichen Vorschriften des interessierenden Sacherlasses.18 Ist darin nichts Besonderes vorgesehen, gelten die allgemeinen 15 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. 16 Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) 17 Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV; BSG 860.21) 18 Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2016, Art. 7 Rz. 8 7/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 intertemporalrechtlichen Regeln. Soweit sich altes und neues Recht hinsichtlich der interessierenden Fragen inhaltlich nicht unterscheiden, erübrigen sich vertiefte Erörterungen zur intertemporalrechtli- chen Lage.19 Nach den allgemeinen Prinzipien des intertemporalen Rechts ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen. Wird ein Ver- waltungsverfahren durchgeführt (Art. 50 ff. VRPG), ist demnach das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend («erstinstanzlicher» Verwaltungsakt). Nach anderer oft verwendeter For- mulierung sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sach- verhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Neues Recht entfaltet daher keine Rechtswirkungen auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen waren.20 Ein Sachverhalt hat sich dann abschliessend verwirklicht, sobald die tatsächlichen Ereig- nisse, die zur Erfüllung des Tatbestands geführt haben, zu einem Ende gekommen sind.21 Soll in solchen Fällen ausnahmsweise dennoch neues Recht gelten, handelt es sich um eine Rückwirkung, die nach der bundesgerichtlichen Praxis nur unter mehreren Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, zulässig ist. Eine solche echte Rückwirkung muss im fraglichen Erlass ausdrücklich an- geordnet oder klar gewollt, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt sein, und sie darf keine stossenden Rechtsungleichheiten und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte bewirken. Steht ein nicht abgeschlossener Sachverhalt (sog. Dauersachverhalt) zur Beurteilung, ist die Anwendung von neuem Recht verfassungsrechtlich zulässig, auch wenn dabei auf Verhältnisse abgestellt wird, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind; darin liegt keine bzw. eine unechte Rückwirkung, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen.22 Zu prüfen ist vorliegend die Schlussabrechnung für das Jahr 2019. Zu befinden ist im Einzelnen über die Verrechnung von Überdeckungen mit künftigen Staatsbeiträgen. Da es sich dabei nicht um einen Dauersachverhalt handelt und das neue Recht keine für den vorliegenden Fall relevanten Übergangs- bestimmungen enthält, richtet sich die Beurteilung der Beschwerde nach altem Recht. Massgebend ist nach dem Geschriebenen grundsätzlich das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung (d.h. das am 15. Juli 2020) geltende Recht (SHG 202023) sowie im Besonderen das im Zeitpunkt der Bildung der Reserven/Überdeckungen geltende Recht (SHG 201624, vgl. E. 2.5 und 4 hiernach), soweit sich altes und neues Recht hinsichtlich der interessierenden Fragen inhaltlich unterscheiden. 2.2 Die Beschwerdeführerin erbrachte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Leistungen der institutionellen Sozialhilfe nach Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 SHG 2020. Die institutionel- 19 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 25 Rz. 7, m.w.H. 20 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 25 Rz. 8, m.w.H. 21 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 Rz. 23 22 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 25 Rz. 8, m.w.H., BGE 119 Ib 103 E.5 S. 110 23 Version in Kraft vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020, fortan «SHG 2020» 24 Version in Kraft bis 31. Dezember 2016, fortan: SHG 2016 8/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 len Leistungsangebote umfassten Leistungen im Bereich der Beschäftigungs- und Integrationsange- bote der Sozialhilfe (BIAS), der Asylsozialhilfe sowie verwandter Bereiche der gesetzlich definierten beruflichen und sozialen Integration. Die GSI stellte im Rahmen der strategischen Vorgaben des Re- gierungsrates und der verfügbaren Mittel die erforderlichen Leistungsangebote der institutionellen So- zialhilfe bereit (Art. 60 Abs. 1 SHG 2020). 2.3 Zwecks Bereitstellung der Leistungsangebote schloss das Sozialamt mit Leistungserbrin- gern Leistungsverträge ab (Art. 60 Abs. 2 Bst. a SHG 2016 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 Bst. e OrV GSI 201625). 2.4 Die von den Leistungserbringern im Rahmen eines Leistungsvertrags oder Leistungsauf- trags erbrachten Leistungen der institutionellen Sozialhilfe werden vom Kanton oder von den Gemein- den mit Beiträgen an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger abgegolten (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 SHG 2020 und Art. 25 Abs. 1 SHV 202026). Bei den Beiträgen des Kantons an die Leistungserbringer, die im Auftrag der GSI Leistungen anbieten und erbringen, handelt es sich um Staatsbeiträge (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 StBG). Das StBG stellt den «Allgemeinen Teil» des ge- samten kantonalen Staatsbeitragsrechts dar und vereinheitlicht das in den diversen Spezialgesetzen geregelte Staatsbeitragsrecht durch allgemeine Grundsätze und Verfahren. Das StBG ist jedoch nie eigenständige Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen.27 Die Abschnitte III, VI und VII des StBG stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass andere Gesetze nichts Abweichendes vorschrei- ben (Art. 2 Abs. 2 StBG). Das StBG ist anderen kantonalen Gesetzen zudem nicht übergeordnet. Nach der allgemeinen Kollisionsregel «lex specialis derogat lex generali» geht eine besondere, spezialge- setzliche Staatsbeitragsregelung dem allgemein gehaltenen StBG demnach vor. 2.5 Vorliegend ist über die Verrechnung von Überdeckungen mit zukünftigen Staatsbeiträgen zu befinden. Bis Ende 2016 sah das SHG vor, dass die Leistungsverträge regeln, wie mit einer allfälligen Überdeckung umzugehen ist (erster Satzteil von Art. 63 Abs. 2 SHG 2016). Per Ende 2016 wurde die genannte Bestimmung aufgehoben und das SHG enthält seither keine Regelung für die Folgen von Überdeckungen. Seit Anfang 2017 werden diese einheitlich im StBG geregelt: Gemäss dem ab 1. Ja- nuar 2017 in Kraft getretenen Art. 15a StBG liegt eine Überdeckung vor, wenn der ausgerichtete Staatsbeitrag die anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines allfälligen anrechenbaren Betriebsertrags übersteigt (Abs. 1); die Folgen einer Überdeckung sind in der besonderen Gesetzge- bung, in der Verfügung oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln, mit der oder mit dem der ent- sprechende Staatsbeitrag gewährt wird (Abs. 2); erfolgt keine Regelung nach Absatz 2, ist eine Überdeckung zurückzufordern oder mit zukünftigen Staatsbeiträgen zu verrechnen (Abs. 3). 25 Version in Kraft vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, fortan: OrV GSI 2016 26 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) Version in Kraft vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020, fortan: SHV 2020 27 Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013, 15. Kapitel, Rz. 162 f., S. 927 9/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 2.6 Schliesslich beachtet die Sozialhilfe den Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG 2020). Subsidiarität in der institutionellen Sozialhilfe bedeutet, dass Kanton und Gemeinden Leistungs- angebote in Ergänzung zur privaten Initiative nur soweit bereitstellen und finanzieren, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig ist (Art. 9 Abs. 3 SHG 2020). Bei der Bemes- sung der Beiträge sind die Tariferträge und die Beiträge der Sozialversicherer voll und die Eigenmittel angemessen anzurechnen (Art. 75 Abs. 2 SHG 2020). Der Regierungsrat kann nähere Vorschriften zur Beitragsfestsetzung, zur Tarifierung der Leistungen und zur Anrechnung der Eigenmittel der Leis- tungserbringer erlassen (Art. 75 Abs. 3 SHG 2020). Die Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können (Art. 28 Abs. 1 SHV 2020). Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons haben Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherer (Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHV 2020), Beiträge und Gebühren der Benutzerinnen und Benutzer (Art. 28 Abs. 2 Bst. b SHV 2020) sowie Eigenmittel der Leistungserbringer (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHV 2020). Die GSI ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion Vorschriften zur Anrechnung der Eigenmittel zu erlassen (Art. 28 Abs. 3 SHV 2020). 3. Prüfungsgegenstände Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Ab- geltungsbeitrag 2019 zu Recht mit Reserven der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 89'575.00 verrechnet hat. Dazu ist vorab darzulegen, ob und in welcher Höhe Reserven bestehen und wann diese gebildet wurden (siehe unten E. 4). Anschliessend ist zu prüfen, ob diese Reserven der Be- schwerdeführerin für die Beurteilung der vorliegenden Frage angerechnet werden können (siehe un- ten E. 5), ob die Reserven, sofern sie der Beschwerdeführerin angerechnet werden, «zweckgebunden» oder frei verwendbar sind (siehe unten E. 6) und schliesslich, ob die Verrechnung der Reserven vorliegend zulässig ist und welche Folgen diese gegebenenfalls nach sich zieht (siehe unten E. 7-11). 4. Höhe der Reserven per Ende 2016 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Gemeinden X.___ und Y.___ per 1. Ja- nuar 2012 über Abgeltungsreserven in der Höhe von total CHF 504'280.65 verfügten.28 Diese Reser- ven wurden gebildet, bevor die Umstellung auf die Direktfinanzierung durch den Kanton im Jahr 2012 erfolgte. Die Reserven in der Höhe von CHF 504'280.65 dürfen von der Beschwerdeführerin unbestrit- 28 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 8.0, Abrechnungsformular für 2012 10/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 tenermassen frei verwendet werden. Per Anfang 2017 betrug der Stand der Abgeltungsreserven so- dann CHF 773'007.72.29 Demnach bildeten die Gemeinden X.___ und Y.___ in den Jahren 2012 bis 2016 Abgeltungsreserven in der Höhe von CHF 268'727.07.30 Diese Abgeltungsreserven wurden ent- sprechend den Rahmenleistungsverträgen 2016 aus nicht verwendeten Anteilen der Erträge aus Pro- grammaktivitäten sowie Erträgen aus nicht verwendeten Mitteln für den Leistungsbereich Steuerungs- und Koordinationsaufgaben des strategischen Partners gebildet.31 Sie sind gemäss den Verträgen zwischen den Gemeinden X.___ und Y.___ sowie der Beschwerdeführerin, wonach letztere per 1. Ja- nuar 2017 sämtliche bezeichnete Aktiven und Passiven der Gemeinden X.___ und Y.___ übernom- men hat, auf die Beschwerdeführerin übergegangen.32 5. Anrechenbarkeit der Reserven 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 8. August 2016 gegründet worden und habe ihre Tätigkeit Anfang 2017 aufgenommen. Zuvor habe sie offensichtlich keine Reserven gebildet, weshalb sich schon deshalb eine Anrechnung dieser Mittel verbiete. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die zwischen 2012 und 2016 gebildeten Reserven in der Höhe von CHF 268'727.07 für die Frage, ob sie mit dem Staatsbeitrag 2019 verrechnet werden können, anzu- rechnen sind. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist der zwischen den Gemeinden X.___ und Y.___ sowie der Beschwerdeführerin abgeschlossene Vertrag vom 8. August 2016 betreffend Übertragung von Vermögen und Übergang von Rechtsverhältnissen (nachfolgend: Übertragungsver- trag) und dem am 19. Juni 2017 abgeschlossenen Nachtrag zum Vertag vom 8. August 2016 (nach- folgend: Nachtrag zum Übertragungsvertrag).33 5.2 Die Auslegung von Verträgen richtet sich in erster Linie nach dem empirisch festzustellenden wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Ist ein solcher Wille nicht feststellbar, so ist der Vertrag gemäss Vertrauensprinzip nach dem mutmasslichen Willen auszulegen, das heisst so, wie er nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden wer- den durfte und musste (normative oder objektivierte Vertragsauslegung). Ausgangspunkt sowohl der subjektiven als auch der objektivierten Auslegung ist der Wortlaut der Erklärungen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind.34 Abzustellen ist auf den 29 Vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2020, S. 4 Ziff. 4; Beschwerde III/2 30 CHF 773'007.72 minus CHF 504'280.65 31 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 12.1, Rahmenleistungsverträge 2016 zwischen der Vorinstanz und der Gemeinde Y.___ und der Gemeinde X.___ Ziff. 3.4 32 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 2.1, Vertrag vom 8. August 2016 betreffend Übertragung von Vermögen und Übergang von Rechtsverhältnissen sowie Reg 2.3, Nachtrag zum Vertag vom 8. August 2016 vom 19. Juni 2017 33 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 2.1, Vertrag vom 8. August 2016 betreffend Übertragung von Vermögen und Übergang von Rechtsverhältnissen sowie Reg 2.3, Nachtrag zum Vertag vom 8. August 2016 vom 19. Juni 2017 34 BGE 144 III 93 E. 5.2.1 f. (Pra 108/2019 Nr. 40), 143 III 157 E. 1.2.2, 142 III 671 E. 3.3, 142 III 239 E. 5.2.1 (Pra 107/2018 Nr. 7), je mit weiteren Hinweisen; Wolfgang Wiegand, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 18 OR N. 13 f., 18 f. 11/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 allgemeinen bzw. gewöhnlichen Sprachgebrauch, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien von einem besonderen Wortsinn ausgegangen sind.35 Auch wenn der Wortlaut der strit- tigen Bestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmun- gen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen (etwa vorangegangene Vertragsverhandlungen, Verhalten der Parteien vor und bei Vertragsschluss, Inte- ressenlage der Parteien) ergeben, dass er den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien nicht genau wiedergibt.36 Ein Abweichen vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Texts ist hingegen nicht angebracht, wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht dem Willen der Ver- tragsparteien entspricht.37 5.3 In Art. 4 des Übertragungsvertrags wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 an Stelle der Gemeinden X.___ und Y.___ als Vertragspartnerin von Leistungsverträ- gen im Bereich der sozialen und beruflichen Integration auftritt (Abs. 1); sie die entsprechenden Ver- handlungen mit der Vorinstanz und weiteren Auftraggebern führt (Abs. 2); und dass die Gemeinden die Beschwerdeführerin soweit erforderlich in diesen Verhandlungen und im Übergang der Vertrags- verhältnisse unterstützen (Abs. 3). Im Nachtrag zum Übertragungsvertrag wurde in Art. 4 Abs. 2 aber- mals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 an Stelle der Gemeinden X.___ und Y.___ als Vertragspartnerin von Leistungsverträgen im Bereich der sozialen und beruflichen Integration auftritt. Bezüglich der durch die Beschwerdeführerin übernommenen Vertragsverhältnisse seien die Vertragspartner über die Vertragsübertragung orientiert. Aus dem Wortlaut der einschlägigen Artikel des Übertragungsvertrags und des Nachtrags zum Übertragungsvertrag geht somit hervor, dass die Vertragsparteien eine Übertragung des mit der Vorinstanz bestehenden Vertragsverhältnis- ses auf die Beschwerdeführerin vereinbarten. Eine Vertragsübertragung hat gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung den Übergang der Gesamtheit der Rechten und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Folge. Ein Dritter tritt mithin in die Position einer Vertragspartei ein und ersetzt diese.38 Gestützt auf den Wortlaut der Artikel 4 des Übertragungsvertrags und des Nachtrags zum Übertragungsvertrag liegt auf der Hand, dass die Gemeinden und die Beschwerde- führerin eine Vertragsübertragung, d.h. den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Ver- tragsverhältnis mit der Vorinstanz, vereinbart haben. 5.4 Mit Blick auf die übrigen Vertragsbestimmungen lässt sich Folgendes festhalten: Der Betreff des Übertragungsvertrags und des Nachtrags zum Übertragungsvertrag, nämlich «Übertragung von Vermögen und Übergang von Rechtsverhältnissen» lässt darauf schliessen, dass die Vertragsparteien 35 BVR 2010 S. 462 (VGE 23374 vom 31.8.2009) nicht publ. E. 7.4 mit Verweis auf BGE 111 II 284 E. 2; vgl. auch BGer 4A_633/2017 vom 23.5.2018 E. 2.3, 4A_68/2016 vom 7.11.2016 E. 5.2 36 BGE 143 III 157 E. 1.2.2, 142 III 239 E. 5.2.1 (Pra 107/2018 Nr. 7), 140 III 134 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen 37 Vgl. BGE 136 III 186 E. 3.2.1 (Pra 99/2010 Nr. 113); BGer 4A_82/2016 vom 6.6.2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Wolfgang Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N. 25 38 Urteil des Bundesgerichts 4A_30/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4.1. 12/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 einerseits eine Vermögensübertragung und andererseits den Übergang von Rechtsverhältnissen (mit- hin die Übertragung von im Übertragungsvertrag bezeichneten Verträgen) zu regeln beabsichtigen. Weiter bezweckt der Übertragungsvertrag gemäss Art. 1 Abs. 2 Klarheit in Bezug auf den Gegenstand und den Umfang der übertragenen Vermögenswerte und Rechtsverhältnisse zu schaffen. In Verbin- dung mit Art. 4 Abs. 1 des Übertragungsvertrags und Art. 4 Abs. 2 des Nachtrags zum Übertragungs- vertrag ist darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin das Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz per 1. Januar 2017 vollumfänglich übernehmen wollte. 5.5 Aus den vorliegenden Unterlagen zu den dem Vertragsabschluss vorangegangenen Ver- tragsverhandlungen ist Folgendes zu entnehmen: Mit Schreiben vom 20. November 2015 legten die Gemeinden X.___ und Y.___ dar, dass die Projektkosten für das «Fusionsprojekt», d.h. die Gründung der Beschwerdeführerin aus bestehenden Mitteln, nur teilweise aus dem aktuellen Gesamtkredit und den Erträgen gedeckt werden könnten. Aus diesem Grund beantragten die genannten Gemeinden einen Kostenbeitrag der Vorinstanz für das laufende Jahr 2015 und das kommende Jahr 2016. Im Weiteren baten die Gemeinden darum, die Aussage zu bestätigen, dass die verbleibenden BIAS-Ab- geltungsreserven auf die neue Trägerschaft übertragen werden können.39 Mit Schreiben vom 18. De- zember 2015 legte die Vorinstanz dar, dass eine über den Leistungsvertrag hinausgehende finanzielle Beteiligung an den Aufwänden für die Fusionsarbeiten nicht gewährt werden könne, da beide Betriebe noch über beträchtliche BIAS-Reserven verfügten. Indessen wurde zugesichert, dass aus den Reser- ven die Kapitalbeiträge von je CHF 50'000.00 für die neu zu gründende A.___ finanziert werden könne. Weiter bestätigte die Vorinstanz, dass es möglich sei, allenfalls verbleibende Reserven in die neue Trägerschaft zu übertragen. Diese Auskunft erfolgte in Anwendung von Ziffer 3.5 der Rahmenleis- tungsverträge zwischen den Gemeinden und der Vorinstanz, wonach die Abgeltungsreserven grund- sätzlich an die Vorinstanz zurückzuzahlen sind, wenn die Institution aufgelöst wird oder das Vertragsverhältnis nicht weitergeführt wird.40 Aufgrund der Vertragsverhandlungen ist ersichtlich, dass sowohl die Gemeinden als auch die Vorinstanz davon ausgingen, dass das Vertragsverhältnis (ge- samthaft) von der Beschwerdeführerin weitergeführt wird und damit auf sie übertragen wird; ansonsten hätte die Vorinstanz in Anwendung von Ziffer 3.5 der Rahmenleistungsverträge nicht auf die Rückfor- derung der Abgeltungsreserve verzichtet. 5.6 Nach dem Geschriebenen ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass die Beschwer- deführerin ihre Tätigkeit am 1. Januar 2017 aufgenommen und vorher keine Reserven gebildet hat. Indessen geht aus dem Wortlaut der Art. 4 des Übertragungsvertrags und des Nachtrags zum Über- tragungsvertrag, den übrigen Vertragsbestimmungen sowie den Vertragsverhandlungen hervor, dass die Beschwerdeführerin mit den Gemeinden X.___ und Y.___ eine Vertragsübertragung bezüglich des 39 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 1.1, Gesuch der Gemeinde Y.___ und X.___ zur Mitfinanzierung der Aufwände für die «Fusionsarbeiten» AMI X.___ und DWB Y.___ vom 20. November 2015 40 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 12.1, Rahmenleistungsverträge 2016 zwischen der Vorinstanz und der Gemeinde Y.___ und der Gemeinde X.___ Ziff. 3.5 13/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 Vertragsverhältnisses mit der Vorinstanz vereinbart hat. Damit sind sämtliche Rechte und Pflichten der Gemeinden X.___ und Y.___ aus dem Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz auf die Beschwerde- führerin übergegangen. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Reserven nicht selbst gebildet hat, stellen diese gemäss Übertragungsvertrag und Nachtrag zum Übertragungsvertrag per Anfang 2017 Reserven der Beschwerdeführerin dar. Somit greift die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Verrechnung scheitere in Anwendung von Art. 120 OR an der Identität der Parteien, zu kurz. Die über- tragenen Reserven sind der Beschwerdeführerin in gleicher Weise anzurechnen, wie sie den Gemein- den X.___ und Y.___ angerechnet würden, wären sie noch Vertragspartei im Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz. 6. Zweckgebundenheit der Reserven 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Darstellung, ihr seien die Reserven «zweckge- bunden» übergeben worden, eine reine Parteibehauptung der Vorinstanz darstelle. Diese finde in den umfangreichen aktenkundigen Vereinbarungen zwischen den Gemeinden X.___ und Y.___ und der Beschwerdeführerin («Partnerschaftsvertrag» und «Vermögensübertragungsvertrag» vom 8. Au- gust 2016») keinerlei Stütze, da sich diese Vereinbarungen dazu gänzlich ausschweigen würden. 6.2 Es trifft zu, dass sich der Übertragungsvertrag und der Nachtrag zum Übertragungsvertrag nicht explizit dazu äussern, ob die Reserven «zweckgebunden» übertragen wurden. Indessen ist er- stellt, dass die Beschwerdeführerin per Anfang 2017 in das Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz ein- getreten ist; damit übernahm sie die vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinden X.___ und Y.___ gegenüber der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, dass sich die Vereinbarungen zwischen ihr und den Gemeinden zur Frage der Zweckgebundenheit ausschwei- gen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Reserven frei verwendet werden dürfen oder nicht, sind die Vereinbarungen zwischen der Vorinstanz und den Gemeinden. Mit anderen Wor- ten bedeutet dies: Sofern die Reserven gemäss den Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und der Vorinstanz zweckgebunden waren, so hat dies auch für die Beschwerdeführerin zu gelten. 6.3 Die in den Jahren 2012 bis 2016 gebildeten Abgeltungsreserven wurden unter dem Regime der damals geltenden Rahmenleistungsverträge gebildet. Diesen ist zu entnehmen, dass der auf Ende eines Geschäftsjahres nicht verwendete Anteil der Erträge aus Programmaktivitäten sowie Erträge aus nicht verwendeten Mitteln für den Leistungsbereich Steuerungs- und Koordinationsaufgaben des strategischen Partners einer speziellen Reserve (Abgeltungsreserven BIAS) zuzuweisen ist. Die Ver- 14/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 wendung dieser Reserven ist grundsätzlich gemäss dem in Ziffer 1.2. umschriebenen Zweck vorzu- nehmen und vorgängig mit der Vorinstanz abzusprechen.41 Daraus erhellt, dass die Abgeltungsreser- ven nicht frei verwendbar bzw. zweckgebunden sind. 6.4 Die zwischen 2012 und 2016 gebildeten Abgeltungsreserven in der Höhe von CHF 268'727.07 müssen gemäss den Rahmenleistungsverträgen aus nicht verwendeten Leistungs- beiträgen gebildet worden sein, ansonsten sie auf dem Abrechnungsformular nicht als Abgeltungsre- serven aufgeführt worden wären.42 Weiter ist festzuhalten, dass die Abgeltungsreserven gestützt auf die Rahmenleistungsverträge 2016 nicht frei verwendet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt zwar nicht Vertragspartnerin; da sie das Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz übernommen hat, gilt die Zweckgebundenheit indessen auch für sie. 6.5 In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin überdies geltend, dass die Vor- instanz die Rückforderungsansprüche nie geltend gemacht habe. Es müsse deshalb als vertrags- und treuwidrig bezeichnet werden, wenn seinerzeit (d.h. per Ende 2016) gegenüber den beteiligten Ge- meinden aus unbekannten Gründen von einem Rückfluss der Abgeltungsreserven abgesehen wurde und die Vorinstanz später nun auf diesen Entscheid zurückzukommen versuche. Zwischen der Vo- rinstanz und den Gemeinden war vertraglich vorgesehen, dass im Falle einer Weiterführung des Ver- tragsverhältnisses seitens der Vorinstanz keine Rückflussansprüche geltend gemacht werden müssen.43 Vorliegend wurde das Vertragsverhältnis gestützt auf den Übertragungsvertrag durch die Beschwerdeführerin weitergeführt.44 Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz von einem Rückfluss der Abgeltungsreserven aus «unbekannten Gründen» abgesehen hat. Der Vorinstanz kann somit kein vertrags- und treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. 7. Zulässigkeit der Reservenverrechnung 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die zwischen 2012 und 2016 gebildeten Abgeltungsreserven für die Reduktion von Staatsbeiträgen herangezogen werden können. 7.2 Per Anfang 2017 trat eine Gesetzesänderung bezüglich des Umgangs mit Überdeckungen in Kraft. So galt bis Ende 2016, dass die Leistungsverträge regeln, wie mit einer allfälligen Überde- ckung umzugehen ist. Diese Bestimmung wurde Ende 2016 aufgehoben; seither enthält das SHG keine Regelung mehr für die Folgen von Überdeckungen. Diese werden seit Anfang 2017 einheitlich 41 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 12.1, Rahmenleistungsvertrag 2016 Ziff. 3.4 42 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 10.2, BIAS: Kostenzuteilung für Abrechnungsformular 2016 43 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 12.1, Rahmenleistungsvertrag 2016 Ziff. 3.5 44 Vgl. oben E. 5 15/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 im StBG geregelt.45 Entsprechend ist vorab zu klären, welches Recht auf den vorliegenden Sachver- halt zur Anwendung kommt. 7.3 Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung sind wie erwähnt jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. des zur Rechtsfolge führenden Tatbe- stands Geltung haben.46 7.4 Die vorliegend zu prüfende Verrechnung betrifft Abgeltungsreserven, welche vor 2017 gebil- det wurden.47 Der Sachverhalt hat sich demnach abschliessend unter altem Recht, d.h. zur Zeit als Art. 63 Abs. 2 SHG 2016 anwendbar war, abgespielt. Die Anwendung von Art. 15a StBG mittels echter Rückwirkung ist vorliegend nicht zulässig: Die Übergangsbestimmungen zum genannten Artikel halten einzig fest, dass die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossenen Staatsbeitragsverträge und erlassenen Verfügungen an das neue Recht angepasst werden müssen, soweit und sobald die vertraglichen bzw. die verfügten Bestimmungen dies erlauben. Die Rückwirkung wurde somit nicht ausdrücklich angeordnet, zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche vom Gesetz- geber klar gewollt gewesen wäre. Insofern erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen der Be- schwerdeführerin und der Vorinstanz zum Art. 15a StBG. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin in der Sache nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass die Vorinstanz festhielt, die Anrechnung könne auch gestützt auf Art. 15a Abs. 3 StBG erfolgen. Die GSI hat als Rechtsmittelbehörde einzig zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig und angemessen ist. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen steht es der GSI auch offen, ein im Ergebnis richtiges Verfü- gungsdispositiv zu schützen, wenn sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf falsche Rechtsgrundlagen stützt (sog. Substituierung der Begründung).48 7.5 Nach dem Geschriebenen richtet sich die Verrechnung der Überdeckungen nach dem bis Ende 2016 geltenden Art. 63 Abs. 2 SHG 2016. Entsprechend regeln die Leistungsverträge, wie mit einer allfälligen Überdeckung umzugehen ist. Die Rahmenleistungsverträge 2016 halten diesbezüglich fest, dass die Verwendung der Reserven vorgängig mit der Vorinstanz abzusprechen ist. Zudem kann die Vorinstanz weitere Vorgaben zur Verwendung der Reserven erteilen und sie behält sich vor, die Reserven zur Reduktion des Staatsbeitrags heranzuziehen.49 Demnach können die Reserven in der Höhe von CHF 268'727.05 gemäss vertraglicher Vereinbarung zur Reduktion des Staatsbeitrags 2019 herangezogen werden. Nicht relevant ist, dass die Reserven zwischen 2012 und 2016 gebildet wur- den: Die vertragliche Vereinbarung sieht keine zeitliche Beschränkung vor, innert welcher die Reser- ven zur Reduktion des Staatsbeitrags herangezogen werden müssten. 45 Zum Ganzen siehe oben E. 2.4 46 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. September 2016 100.2015.211 E. 3.4.1 sowie oben E. 2.1 47 Vgl. oben E. 4 48 Vgl. BGE 122 V 6 49 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 12.1, Rahmenleistungsverträge 2016 16/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 7.6 Die Verrechnung der Abgeltungsreserven mit dem Staatsbeitrag 2019 erfolgte demnach in Anwendung der bis Ende 2016 geltenden gesetzlichen Grundlage, wonach die vertragliche Vereinba- rung und damit die Rahmenleistungsverträge 2016 für die Verwendung dieser Reserven massgebend ist. Da die vertragliche Vereinbarung vorsah, dass die Vorinstanz die Reserven zur Reduktion des Staatsbeitrags heranziehen kann, erfolgte die Verrechnung zu Recht. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2016 zwar nicht Vertragspartei; sie hat diese Regelung trotzdem gegen sich gelten zu lassen, da sie sämtliche Rechte und Pflichten der Gemeinden X.___ und Y.___ aus dem Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz übernommen hat.50 8. Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips 8.1 Die Vorinstanz begründet die Anrechnung der Abgeltungsreserven an den Staatsbeitrag 2019 in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2020 vorderhand mit dem Subsidiaritätsprinzip. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche den offenkundigen Absichten des Gesetzgebers: Die von der Beschwerdeführerin erstellte Leistung werde nur teilweise abgegolten bzw. der ihr für die Leistungserstellung erwachsende Aufwand werde nur unvollständig gedeckt. Dies laufe der Ansicht des Regierungsrates zuwider, wonach der Leistungspreis für die Leistungserbringer mindestens kostendeckend sein müsse. Zudem sei das Vorgehen auch nicht prospektiv, sondern aus- schliesslich rückwärtsgerichtet. 8.2 Die vorliegend anwendbare Bestimmung für die Verrechnung der Reserven findet sich in Art. 63 Abs. 2 SHG 2016.51 In Anwendung dieses Artikels wurde zwischen den Vertragsparteien ver- einbart, dass die Vorinstanz die Reserven zur Reduktion des Staatsbeitrags heranziehen kann. Die Anrechnung der Reserven erfolgte damit nicht unmittelbar gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip. In- dessen könnte gesagt werden, dass die genannte Vereinbarung zwischen den Parteien in Anwendung des im Sozialhilferecht vorherrschenden Subsidiaritätsprinzips getroffen wurde: Die Verrechnung von bereits geleisteten und nicht verwendeten Staatsbeiträgen mit zukünftig zu leistenden Beiträgen stellt sicher, dass die Finanzierung durch den Kanton nur in dem Umfang erfolgt, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig ist (Art. 9 Abs. 3 SHG 2016). Den Ausführungen der Be- schwerdeführerin, das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche den Absichten des Gesetzgebers, kann somit nicht gefolgt werden. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin trotz der Verrechnung der Abgeltungsreserven möglich, die mit Leistungsvertrag definierten Leistungen kostendeckend zu er- bringen. Auch aus dem Umstand, dass die Beiträge nach Möglichkeit prospektiv festgelegt werden sollen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Mit der Verrechnung der Re- 50 Vgl. zum Ganzen oben E. 5 51 Vgl. zum Ganzen oben E. 7 17/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 serven wird nicht der Staatsbeitrag an sich reduziert, sondern lediglich mit bereits geleisteten Beiträ- gen verrechnet. Aus demselben Grund ist auch nicht zu prüfen, ob die Anrechnung von «Eigenmitteln» gemäss Art. 75 Abs. 2 SHG 2016 vorliegend angemessen ist. 9. Eingriff in die Eigentumsgarantie Die Beschwerdeführerin sieht in der Verrechnung der Abgeltungsreserven eine Verletzung der nach Art. 26 BV bzw. Art. 24 KV verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie.52 Die Bestandesga- rantie als Ausprägung der Eigentumsgarantie schützt die konkreten Vermögensrechte der Eigentüme- rin, d.h. das Recht, ihr Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern.53 Mit den Rahmenleistungsverträgen 2016 vereinbarten die Vertragsparteien, dass die gebildeten Abgeltungs- reserven zur Reduktion des Staatsbeitrags herangezogen werden können. Betreffend die Abgeltungs- reserven bestand somit von vornherein kein Schutz vor staatlichem Zugriff. Bereits aus diesem Grund liegt kein Eingriff in die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie vor. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet. 10. Höhe des Saldos aus dem Leistungsvertrag 2019 Der Beschwerdeführerin steht im Jahr 2019 grundsätzlich ein Staatsbeitrag von CHF 4'795'085.00 zu.54 Davon wurden CHF 4'705'510.00 von der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin geleistet.55 Die restlichen CHF 89'575.00 wurden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 SHG 2016 und die vertragliche Verein- barung in den Rahmenleistungsverträgen 2016 zu Recht mit bestehenden Abgeltungsreserven ver- rechnet. Somit hat die Vorinstanz korrekterweise verfügt, dass der Saldo aus dem Leistungsvertrag 2019 CHF 0.00 ergibt. Das Begehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr für das Jahr 2019 einen Betrag von CHF 89'575.00 zu bezahlen, erweist sich demnach als unbegrün- det. Entsprechend ist auch dem Rechtsbegehren 4 der Beschwerdeführerin, wonach auf dem Betrag von CHF 89'575.00 Verzugszinsen zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen seien, nicht zu folgen. 11. Verbuchung als der Reserven in einer speziellen Bilanzposition Zu den per Anfang 2017 bestehenden Abgeltungsreserven von CHF 268'727.00 kommen im Jahr 2018 durch die Beschwerdeführerin erzielte Überdeckungen in der Höhe von CHF 35'481.00 hinzu. Die massgebende Höhe der Abgeltungsreserven vor der Schlussabrechnung 2019 beträgt somit 52 Vgl. Beschwerde IV/3.5/b) 53 Vgl. BGE 131 I 333 (Pra 95/2006 Nr. 75) E. 3.1 54 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 11.2, BIAS: Kostenzuteilung für Abrechnungsformular 2019 55 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 12.2, Jahresleistungsvertrag 2019 Ziff. 3.5 18/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 CHF 304'208.00.56 Von diesen CHF 304'208.00 werden entsprechend dem Ausgang des vorliegen- den Verfahrens CHF 89'575.00 mit dem Staatsbeitrag 2019 verrechnet. Somit verbleiben Abgeltungs- reserven in der Höhe von CHF 214'633.00. Diese sind gemäss den Rahmenleistungsverträgen einer speziellen Reserve («Reserven aus Überdeckung») zuzuweisen.57 Somit hat die Vorinstanz zu Recht verfügt, dass die bestehenden Reserven in der Höhe von CHF 214'633.00 in der Jahresrechnung unter einer speziellen Bilanzposition («Reserven aus Überdeckung») auszuweisen sind. 12. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich nach dem Geschriebenen als unbegründet: Die von den Gemeinden X.___ und Y.___ gebildeten Abgeltungsreserven betrugen per Ende 2016 CHF 268'727.00. Diese Ab- geltungsreserven wurden vertraglich auf die Beschwerdeführerin übertragen und sind der Beschwer- deführerin, da sie das Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz per 1. Januar 2017 übernommen hat, anzurechnen. Die Verrechnung der Reserven mit dem Staatsbeitrag 2019 erfolgte zulässigerweise in Anwendung des Art. 63 Abs. 2 SHG 2016 sowie gestützt auf die Rahmenleistungsverträge 2016. So- mit hat die Vorinstanz korrekterweise verfügt, dass der Saldo aus dem Leistungsvertrag 2019 CHF 0.00 beträgt. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht angeordnet, dass die Reserven in der Höhe von CHF 214'633.00 in der Jahresrechnung unter einer speziellen Bilanzposition («Reserven aus Überdeckung») auszuweisen sind. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 13. Kosten 13.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV58). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unter- liegt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vollumfänglich. Somit wird sie kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1'500.00. 13.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint 56 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 10.5, BIAS: Kostenzuteilung für Abrechnungsformular 2018 57 Vgl. unpag. Vorakten, Reg. 12.1, Rahmenleistungsverträge 2016 bis 2018 58 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 19/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 20/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.2169 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 20. August 2020 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald der Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwalt B.___, z. Hd. der Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 21/21