3. Der Kanton Bern (Vorinstanz) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eine Parteientschädigung von 3'812.60 Franken (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat