angemessen. Die ausgewiesenen Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und die Beschwerdeführerin ist nicht mehrwertsteuerpflichtig.66 Der Kanton Bern (Vorinstanz) hat der Beschwerdeführerin demnach die Parteikosten im Umfang von 3'812.60 Franken (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 64 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 65 Detailangaben zur Kostennote vom 23. November 2021 66 Siehe den Eintrag im Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, abrufbar unter: https://www.uid.admin.ch (zuletzt besucht am 25. November 2021)