Die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ist als eher unterdurchschnittlich zu beurteilen, da sich weder komplexe Rechtsfragen stellten noch Beweismassnahmen getroffen wurden. Die Bedeutung der Streitsache fällt ebenfalls als eher unterdurchschnittlich ins Gewicht, da bloss eine Verwarnung nach Art. 66d Abs. 1 SHG angefochten war, die für die Beschwerdeführerin keine direkten wirtschaftlichen Folgen hat. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass in den Detailangaben Aufwand enthalten ist, der nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft (drittletzte Position, 30 Minuten).65 Insgesamt scheint ein Honorar von 3'500.00 Franken und damit rund eines Drittels des Rahmentarifs als