6.3 Rechtsanwalt B.__ macht mit Kostennote vom 23. November 2021 Parteikosten von 3’954.20 Frafnken geltend (Honorar von 3'631.50 Franken, Spesen von 40.00 Franken und Mehrwertsteuer von 282.70 Franken). Hinsichtlich des gebotenen Zeitaufwands ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsbeistand bereits im vorinstanzlichen Verfahren bezogen hatte und dass lediglich zwei Schriftenwechsel und keine weiteren Beweismassnahmen durchgeführt wurden. Die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ist als eher unterdurchschnittlich zu beurteilen, da sich weder komplexe Rechtsfragen stellten noch Beweismassnahmen getroffen wurden.