Auch wenn vorliegend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verwarnung angemessen bzw. möglicherweise sogar zu mild war, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Vorinstanz im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung von einer Verwarnung absieht und die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren durchdringt. Nach dem Gesagten ist sie daher im Kostenpunkt als obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Verfahren vor der GSI (Art. 108 Abs. 3 VRPG).