6.1 Dringt eine Partei gemessen an ihrem reformatorischen Hauptantrag nur teilweise durch, gilt sie im Kostenpunkt gleichwohl als vollumfänglich obsiegend, wenn ein Rückweisungsentscheid ergeht und die vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.61 Auch wenn vorliegend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verwarnung angemessen bzw. möglicherweise sogar zu mild war, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Vorinstanz im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung von einer Verwarnung absieht und die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren durchdringt.