5.7 Rückweisungsentscheide sind in aller Regel keine Endentscheide, sondern Zwischenentscheide.60 Der vorliegende Entscheid ist daher nur selbständig anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. a und b VRPG). 6. Kosten