5.6 Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als begründet, als die angefochtene Verfügung zufolge unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Die Vorinstanz wird zu Beginn des wieder aufgenommenen Verfahrens allfällige vorsorgliche Massnahmen wie einen Aufnahmestopp für neue Bewohnenden zu prüfen haben.