Demnach kann die instruierende Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids vorsorgliche Massnahmen u.a. zum Schutz erheblicher öffentlicher Interessen anordnen. Mit Aufhebung dieses Aufnahmestopps in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist die vorsorgliche Massnahme indes dahingefallen.59 Die Vorinstanz ist daher gehalten, bei Wiederaufnahme des aufsichtsrechtlichen Verfahrens vorab zu prüfen, ob die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erneut angezeigt erscheint. Gegebenenfalls hat sie einen erneuten vorsorglichen Aufnahmestopp oder anderweitige Massnahmen zum Schutz des Wohls der heutigen oder von zukünftigen Bewohnenden anzuordnen.