5.5 Im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Vorinstanz hatte diese angeordnet, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen dürfe.58 Dabei handelte es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG. Demnach kann die instruierende Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids vorsorgliche Massnahmen u.a. zum Schutz erheblicher öffentlicher Interessen anordnen.