Sie wird aber auch neu eingetretene Tatsachen in ihre Überprüfung einzubeziehen und den Fokus auf die Klärung der heutigen Sachlage zu legen haben. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde fortwährend zur Prüfung der Leistungserbringung durch die Beschwerdeführerin verpflichtet ist (siehe auch Erwägung 5.3 i.f.). Die Neubeurteilung der vorliegenden Angelegenheit wird damit in erster Linie eine sorgfältige Überprüfung der heutigen Umstände bedingen.