5.4 Im Rahmen der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zwar vergangene Pflichtverletzungen zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 66g Abs. 1 und 2 SHG, wonach die administrative Verfolgung von Pflichtverletzungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Kenntnisnahme durch die Aufsichtsbehörde verjährt, wobei jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung die Verjährung unterbricht). Sie wird aber auch neu eingetretene Tatsachen in ihre Überprüfung einzubeziehen und den Fokus auf die Klärung der heutigen Sachlage zu legen haben.