Die Vorinstanz wäre mithin auch ohne Rückweisung zur Neubeurteilung verpflichtet, die Beschwerdeführerin zu beaufsichtigen und bei festgestellten Mängeln angemessen einzuschreiten. Sollten sich im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen gravierende Mängel im Umgang mit den Bewohnenden und in der Führung zeigen, darf und muss demnach zur Sicherstellung des Wohls der Bewohnenden auch eine schwerwiegendere Aufsichtsmassnahme wie die Umwandlung der Betriebsbewilligung in eine befristete Bewilligung oder der Entzug der Bewilligung ins Auge gefasst werden (vgl. auch Art. 66c Abs. 1 SHG, wonach die Betriebsbewilligung entzogen wird, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind).