fochtene Verfügung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abändern. Umso mehr ist die verfügende Behörde im Falle einer Rückweisung zur Neubeurteilung zu einer reformatio in peius befugt. Vorliegend kommt hinzu, dass die Vorinstanz losgelöst vom vorliegenden Verfahren zuständig ist, periodisch und insbesondere bei konkreter Veranlassung zu prüfen, ob ein Betrieb die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Tätigkeit erfüllt und seine Leistungen in guter Qualität erbringt (Art. 65 Abs. 1 und 3 SHG). Die Vorinstanz wäre mithin auch ohne Rückweisung zur Neubeurteilung verpflichtet, die Beschwerdeführerin zu beaufsichtigen und bei festgestellten Mängeln angemessen einzuschreiten.