Dabei sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz nicht etwa insofern an ihre Verfügung vom 20. Juli 2020 gebunden ist, als sie höchstens eine Verwarnung aussprechen dürfte: Zunächst darf nach Art. 73 Abs. 1 VRPG bei einer Rechtsverletzung (wozu auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung gehört)57 sogar eine Beschwerdebehörde die ange- 55 Markus Müller, a.a.O., S. 214. 56 Ruth Herzog, in Herzog/Daum (Hrsg.), a.a.O., Art. 72 N 8. 57 Ruth Herzog, in Herzog/Daum (Hrsg.), a.a.O., Art. 73 N 9.