Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Vorinstanz gemäss Art. 66d Abs. 1 SHG über Ermessen hinsichtlich der geeigneten Aufsichtsmassnahmen verfügt. Diese Umstände rechtfertigen es, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Anweisung, den Sachverhalt vollständig abzuklären, namentlich die in Erwägung 4.7.2 skizzierten Beweismassnahmen durchzuführen und anschliessend je nach Ausmass der festgestellten Pflichtverletzungen über eine angemessene Aufsichtsmassnahme zu befinden. Dabei sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz nicht etwa insofern an ihre Verfügung vom 20. Juli 2020 gebunden ist, als sie höchstens eine Verwarnung aussprechen dürfte: