5.3 Vorliegend sind zur Klärung des rechtserheblichen Sacherhalts zahlreiche weitere Beweismassnahmen angezeigt. Es ist nicht Sache der GSI als Beschwerdeinstanz, anstelle der sachnäheren und über besondere Fachkenntnisse verfügenden Vorinstanz entsprechend umfangreiche Abklärungen zu treffen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Vorinstanz gemäss Art. 66d Abs. 1 SHG über Ermessen hinsichtlich der geeigneten Aufsichtsmassnahmen verfügt.