5.2 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die GSI hat demnach grundsätzlich reformatorisch zu entscheiden. Eine kassatorische Rückweisung erfolgt nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe sie rechtfertigen. Solche besonderen Gründe sind namentlich dann gegeben, wenn die Sache nicht entscheidreif ist, weil weitere Beweismassnahmen durchzuführen sind, die besser von der sachnäheren, verfügenden Behörde getätigt werden,55