- Zunächst hätte die Vorinstanz Einsicht in die Personaldossiers von ehemaligen Mitarbeitenden nehmen müssen, um sich ein Bild über die Umstände ihres Weggangs machen zu können. Dabei sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 66e Abs. 1 SHG über ein umfassendes Akteneinsichtsrecht verfügt und die Beschwerdeführerin sich ihr gegenüber nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen kann.