4.7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung der Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht einen unvollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Hinreichend geklärt sind die Feststellungen von hygienischen Mängeln, des unfachgemässen Umgangs mit Bewohnenden im Zusammenhang mit Seife und WC-Papier, des Fehlens einer Vereinbarung mit einer Medizinalperson zur patientenspezifischen Arzneimittelabgabe, der immerhin temporären Unterschreitung des Mindeststellenplans und des vernachlässigten Unterhalts. Nicht vollständig abgeklärt ist der Sachverhalt hingegen in Bezug auf: