Die Erwägung der Vorinstanz, wonach eine genauere Untersuchung von Vorwürfen angezeigt ist, wenn gleiche oder ähnliche Vorwürfe bereits Gegenstand von früheren, sanktionslos ausgegangenen Verfahren gebildet haben, ist keinesfalls haltlos, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Die Vorinstanz ist als Aufsichtsbehörde vielmehr verpflichtet, frühere Verfahren insoweit zu berücksichtigen, als erneut vorgebrachte gleiche oder ähnliche Vorwürfe umso sorgfältiger abzuklären sind. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung der aktuellen Situation keine vergangenen Pflichtverletzungen zugrunde gelegt hat. 4.7 Zusammenfassung