dass eine Wiederholung von gleichen oder ähnlichen Vorwürfen festgestellt werden müsse. Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang, dass beide früheren Verfahren sanktionslos geendet hätten und daher nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin herangezogen werden dürften. In ihrer Beschwerdevernehmlassung präzisiert die Vorinstanz, dass die aufsichtsrechtlichen Anzeigen aus den Jahren 2011 und 2015 zu verschiedenen Verbesserungen geführt hätten, so dass der Betrieb anschliessend als ordnungsgemäss habe eingestuft werden können und keine Massnahmen im Sinne von Sanktionen oder Auflagen hätten getroffen werden müssen.