Im Gegensatz zur übrigen Liegenschaft ist der Sanierungsbedarf des Werkstattgebäudes in den Akten nicht hinreichend dokumentiert. Gestützt auf die vorhandenen Angaben steht daher für die GSI nicht jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass die Werkstatt im heutigen Zustand den Bedürfnissen der Bewohnenden nicht entspricht, womit eine Verletzung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b SHG sowie Art. 11 HEV gegeben ist. Auch in diesem Punkt wären somit zusätzliche Erhebungen durch die Vorinstanz angezeigt gewesen, zum Beispiel zusätzliche Fotos anlässlich einer Inspektion oder die Einschätzung einer sachverständigen Person (siehe auch nachfolgend Erwägung 4.7).