liche Massnahme erforderlich ist (Art. 66d Abs. 1 SHG). Eine Pflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin wäre dann gegeben, wenn das Werkstattgebäude im unsanierten Zustand nicht den Bedürfnissen der Bewohnenden entspricht, wofür immerhin gewisse Anhaltspunkte in den Akten vorhanden sind (vgl. z.B. die Feststellung anlässlich des Aufsichtsbesuchs vom 25. Oktober 2019, wonach der Boden uneben ist und Absätze aufweist, die nicht sichtbar sind, sowie das Foto des Lavabos).53 Im Gegensatz zur übrigen Liegenschaft ist der Sanierungsbedarf des Werkstattgebäudes in den Akten nicht hinreichend dokumentiert.