Wie bereits erwähnt, befand sich im Badezimmer im 1. Stock Schimmel an der Decke und in den Fugen der Badewanne. Im Badezimmer im 2. Stock waren einige Plättli beschädigt, die Fugen brüchig und Farbe blätterte ab. Im Gang im Erdgeschoss blätterte Farbe von der Decke ab und an mehreren Fenstern bröckelten die Kittfugen.49 Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung richtig festhält, kann sich die Beschwerdeführerin nicht unter Verweis auf das Mietverhältnis von ihren Verpflichtungen als Bewilligungsinhaberin lossagen: Die Beschwerdeführerin hat sicherzustellen, dass sie über die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b SHG und Art.