Allerdings könne die für die Beschäftigung der Bewohnerinnen und Bewohner notwendige Werkstatt aufgrund eines mit der Baubewilligung verknüpften Widerrufvorbehalts nicht saniert werden. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie als Mieterin keine Verantwortung für den vernachlässigten Unterhalt trage und verschiedene Renovationen zwischenzeitlich erfolgt seien. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass eine Sanierung des Werkstattgebäudes nicht möglich sei: Sie habe die Werkstatt zwischenzeitlich im Baurecht erworben und könne sie sanieren. Dabei bestreitet sie auch die baurechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz.