4.5.2 Die Vorinstanz erwog gestützt auf ihre Feststellungen anlässlich des unangekündigten Aufsichtsbesuchs vom 25. Oktober 2019, dass die Liegenschaft insgesamt abgenützt bis vernachlässigt sei und einer Sanierung bedürfe. Weiter hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin bereits erste Sanierungsschritte in die Wege geleitet habe. Allerdings könne die für die Beschäftigung der Bewohnerinnen und Bewohner notwendige Werkstatt aufgrund eines mit der Baubewilligung verknüpften Widerrufvorbehalts nicht saniert werden.