4.5.1 Heime müssen nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a SHG über die zum Betrieb notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügen. Art. 11 HEV konkretisiert diese Anforderungen dahingehend, dass Raumangebot, Raumanordnung, Einrichtung und Umgebung den Bedürfnissen der Aufzunehmenden entsprechen müssen und im Individualbereich grundsätzlich jeder Person mindestens eine Wohnfläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen muss (Art. 11 Abs. 1 und 2 HEV, siehe auch die Abs. 3 bis 5).