Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände sind damit nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Nur am Rande sei folgender Hinweis erlaubt: Aus den Akten folgt, dass der Mindeststellenplan bereits im Oktober und November 2019 nicht eingehalten wurde.48 Die Nichteinhaltung bei Erlass der Verfügung am 20. Juli 2020 stellte damit keine absolute Ausnahme dar.