Der Mindeststellenplan ist eine Minimalvorgabe und durch die Beschwerdeführerin durchwegs einzuhalten. Sie hat insbesondere sicherzustellen, dass auch bei kurzfristigen Weggängen genügend qualifiziertes Personal vorhanden ist, damit eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Bewohnenden gewährleistet werden kann. Unterschreitungen des Mindeststellenplans stellen daher regelmässig eine Verletzung der Vorgaben nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c SHG und Art. 9 Abs. 1 und 2 HEV dar, auch wenn die Unterschreitungen nur temporärer Natur sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände sind damit nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen.