In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin per Ende Juli 2020 über zu wenig Fachpersonal auf Tertiärstufe verfügte und insoweit den bei sechs Bewohnenden geltenden Mindeststellenplan Betreuung nicht einhielt. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, eine Überprüfung des Stellenplans im August 2020 habe ergeben, dass der Mindeststellenplan eingehalten sei. Die Verhältnisse könnten sich rasch verändern, weshalb es ihr ausnahmsweise nicht möglich war, austretende Mitarbeitende nahtlos durch gleichwertig Qualifizierte zu ersetzen. Der Mindeststellenplan sei aber überwiegend eingehalten gewesen.