Mit Blick auf die im Raum stehenden Vorwürfe hätte die Vorinstanz nicht einzig aufgrund dieser Hinweise vage auf Führungsmängel schliessen dürfen, sondern hätte sich veranlasst sehen müssen, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, um die Stichhaltigkeit der Vorwürfe zu prüfen. Die Vorinstanz hätte zunächst die Personaldossiers von ehemaligen Mitarbeitenden einsehen müssen, um sich ein Bild über die Umstände ihres Weggangs zu machen. Entsprechend dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin hätten zudem aktuelle Mitarbeitende befragt werden müssen, gleichzeitig hätte die Vorinstanz aber auch Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden einholen müssen.