Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe anhand eigener Mutmassungen und subjektiver Einschätzungen und ohne Fakten auf Führungsmängel geschlossen. Entgegen der Vorinstanz zeige die Sanktionierung von Gewaltanwendung durch Mitarbeitende, dass die Institutionsleitung ihre Führung wirksam wahrnehme und zu keinen Kompromissen bereit sei. Hinsichtlich der hohen Fluktuation macht die Beschwerdeführerin geltend, dass von elf Austritten im Jahr 2019 nur fünf Austritte auf eine Kündigung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, wogegen sechs Austritte aus unauffälligen Gründen erfolgt seien (befristete Anstellung, Zivildienstleistung, familiäre Gründe).