Die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Besuchs vom 5. November 2019 und in der Stellungnahme geäusserte Einschätzung, wonach die hohe Fluktuation auf den Mangel an Reflexionsfähigkeit, fehlenden Ehrgeiz der jüngeren Generation und fehlende Arbeitsethik zurückzuführen sei, teilte die Vorinstanz sodann nicht. Schliesslich beanstandete die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Tagesverantwortung mehrfach einer Auszubildenden übertragen hatte, dies auch, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, die Tagesverantwortung einer Mitarbeiterin des Fachpersonals bzw. einer der dienstältesten Betreuungspersonen zu übertragen.