Sie verwies insbesondere auf eine Aussage der Institutionsleitung, wonach Mitarbeitende, die aus einer Überforderung heraus Bewohnende an den Kleidern oder vereinzelt gar an den Ohren ziehen würden, mit diesem Verhalten konfrontiert würden, und warf die Frage auf, ob die Bewohnenden vor Übergriffen durch überforderte Mitarbeitende geschützt würden. Darüber hinaus erwähnt die angefochtene Verfügung eine Aussage der Institutionsleitung, wonach sie als Leitungspersonen sowie ihre Vision nicht verstanden würden, sowie die Stellungnahme der Institutionsleitung, wonach den anonymen Anzeigern offenbar viele Fakten, Gewohnheiten, Eigenheiten oder familiäre Situationen