4.3.2 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung, dass aus dem Gespräch mit der Heimleitung und den vorliegenden Dokumenten auf Mängel in der Führung zu schliessen sei, und bezweifelte, ob genügend Gefässe für Reflektion und Arbeit an der Haltung vorhanden seien respektive ob diese genutzt würden. Sie verwies insbesondere auf eine Aussage der Institutionsleitung, wonach Mitarbeitende, die aus einer Überforderung heraus Bewohnende an den Kleidern oder vereinzelt gar an den Ohren ziehen würden, mit diesem Verhalten konfrontiert würden, und warf die Frage auf, ob die Bewohnenden vor Übergriffen durch überforderte Mitarbeitende geschützt würden.