4.3.1 Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d SHG muss ein Heim über eine qualifizierte Leitung verfügen. Die Anforderung wird in Art. 8 HEV konkretisiert: Demnach müssen die für die Heimleitung verantwortlichen Personen den Nachweis erbringen, dass sie charakterlich, gesundheitlich und nach ihrer Ausbildung dazu geeignet sind (Art. 8 Abs. 1 HEV), wobei Art. 8 in Abs. 2 bis 4 die Anforderungen an die Ausbildung näher beschreibt und die Bewilligungsbehörde diese nach Abs. 5 im Einzelfall festlegt.