schwerdeführerin bedeutend gewesen wäre. Damit steht der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig fest und sind zusätzliche Beweismassnahmen angezeigt, insbesondere die Befragung von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitenden sowie der Beizug einer sachverständigen Person. Im Rahmen ergänzender Abklärungen müssen – ungeachtet der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin – auch allfällige elektronische Dokumentationen zu den Bewohnenden berücksichtigt werden, die über die bereits eingesehenen Unterlagen in Papierform hinausgehen. 4.3 Qualifizierte Leitung