4.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung der Vorinstanz insofern nicht zu beanstanden sind, als gewisse hygienische Mängel, das Fehlen von Seife und WC-Papier und das Fehlen einer Vereinbarung mit einer verantwortlichen Medizinalperson zu Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung bei der patientenspezifischen Arzneimittelabgabe festgestellt und beanstandet worden sind. Weitere, teilweise gravierende Vorwürfe im Zusammenhang mit der fachgerechten Betreuung und Pflege der Bewohnenden wurden indes nicht näher abgeklärt, obschon deren Klärung für die Beurteilung des Ausmasses einer Pflichtverletzung durch die Be-