Die von der Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilage eingereichte Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit dem Heimarzt regelt bezüglich der Arzneimittelversorgung lediglich die Teilnahme an den mindestens einmal jährlich stattfindenden Selbstinspektionen der pharmazeutischen Versorgung, Aufbau und Pflege einer Haus- und Notfallapotheke und die Abgabe von Arzneimitteln durch die Mitarbeiter bei kleineren Erkrankungen. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zu Recht festhält, werden die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der patientenspezifischen Arzneimittelversorgung gerade nicht geregelt.