Welchem Mindeststandard Bewohnendendossiers genügen müssen, damit eine fachgerechte Betreuung und Pflege gewährleistet ist, ist eine Tatfrage. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind für die GSI sodann gut nachvollziehbar. Unter Erwägung 4.2.5 wurde indes festgehalten, dass es sich für die Beurteilung des Umgangs mit den Bewohnenden aufgedrängt hätte, eine sachverständige Person beizuziehen. Bei der Gelegenheit hätte sich die sachverständige Person auch zur Frage der Mindeststandards für die Dokumentation äussern können (siehe daher nachfolgend Erwägung 4.7).