wenn sie in Verletzung der Mitwirkungspflicht verspätet vorgebracht werden.37 Obschon der Vorinstanz in diesem Punkt kein Vorwurf gemacht werden kann, muss demnach die elektronische Dokumentation im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung berücksichtigt werden (siehe Erwägung 4.7 hiernach). Dem Umstand, dass bisher nie von einer weitergehenden elektronischen Dokumentation die Rede war, wird gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen sein, beispielsweise indem entsprechende Dateien kritisch auf ihre Echtheit geprüft werden.