66e Abs. 1 SHG vorliegt: Nach dieser Bestimmung erteilen die Leistungserbringer der Aufsichtsbehörde Auskünfte, gewähren ihr Einsicht in die Akten, verschaffen ihr Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. Der Institutionsleitung war bewusst, dass sich die Vorinstanz für die Aufzeichnungen zu den Bewohnenden interessierte, und sie hat sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch zur Frage der genügenden Dokumentation geäussert.