4.2.5 Unter dem Aspekt der fachgerechten Betreuung ist weiter strittig, ob die Bewohnendendokumentation genügend war. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die anlässlich des Besuchs vom 5. November 2019 eingesehenen Dokumente den Alltagsverlauf wenig wiedergeben würden und nicht erkennbar sei, welche Förderziele festgelegt worden seien und wie diese umgesetzt würden. Die Vorinstanz qualifizierte die Dokumentation entsprechend als ungenügend.