Die Vorinstanz wäre bei dieser Ausgangslage gehalten gewesen, im aufsichtsrechtlichen Verfahren zusätzliche Abklärungen zu treffen, um festzustellen, ob und inwieweit die im Raum stehenden Vorwürfe zutreffen oder wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht «der Fantasie der Schreibenden entsprungen» waren. Dabei hätten eine mündliche Befragung von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitenden sowie – mit Blick auf das Gewicht der Vorwürfe – der Beizug einer sachverständigen Person im Vordergrund gestanden (Näheres siehe Erwägung 4.7 hiernach). Indem sie auf zusätzliche Beweismassnahmen verzichtet hat, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.